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SCHMERZENSGELD (hier: nach fehlerhafter Fettabsaugung)
Der Schmerzensgeldanspruch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in
§ 253 geregelt:
§ 253 BGB Immaterieller Schaden
( I ) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
( II ) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, ... Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Immaterieller Schaden ist vorliegend das Schmerzensgeld. Schmerzensgeld hat neben der Ausgleichsfunktion für das erlittene Übel auch Genugtuungsfunktion. Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeld ist der Richter frei.
Er wird sich jedoch bei der Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe von den Gesamtumständen des jeweiligen Falls leiten lassen. Dazu gehören neben den Verschuldensanteilen (einschließlich u.U. vorliegendem Mitverschulden) die Intensität des Schmerzes und die Dauer, künftig notwendig werdende Behandlungen, Folgeschäden etc.
Dabei wird zwar einerseits die Intensität des erlittenen Schmerzes in die Überlegungen miteinbezogen. Andererseits ist es unumstritten, daß auch Komapatienten und Bewußtlose -also Personen die Schmerz nicht empfinden- Anspruch auf Schmerzensgeld haben können.
Da der Richter bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeld frei ist, empfiehlt es sich von einer Schmerzensgeldforderung in einer bestimmten Höhe abzusehen. Setzt der Richter die Schmerzensgeldhöhe nämlich unter der vom Geschädigten geforderten Höhe fest, so trägt die damit zumindest teilweise unterlegene Partei anteilig die anfallenden Verfahrenskosten.
In aller Regel erfolgt die Schmerzensgeldzahlung in Form einer Einmalzahlung. Der Anspruch ist dann damit abgegolten.
In Fällen in denen sich das Leid in der Zukunft fortsetzt, also bei Dauerschäden, bspw. einer irreversiblen, nachhaltigen Entstellung oder einer massiven und bleibenden Funktionseinschränkung,
kann Schmerzensgeld auch in Form von wiederkehrenden Zahlungen, also einer Schmerzensgeldrente, zuerkannt werden. Die Schmerzensgeldrente ist auch mit der Einmalzahlung von Schmerzensgeld kumulierbar. Dies ist in der Regel bei schweren Geburtsschäden der Fall. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar.
Höhe des Schmerzensgeld
Zwar existieren verschiedene Schmerzensgeldtabellen, jedoch ist ihre Aussagekraft aus vielerlei Gründen beschränkt.
Zum einen ist die in den Schmerzensgeldtabellen angegebene Höhe des Schmerzensgeld für den Richter nicht verbindlich. Vielmehr ist der Richter in seiner Entscheidungsfindung grundsätzlich frei, also weder an Tabellen noch an Urteile anderer Gerichte gebunden.
Zum anderen wird sich in den seltensten Fällen in einer Schmerzensgeldtabelle ein 100 % identischer Fall finden lassen und das Schmerzensgeld daher auch divergieren.
Vielmehr gilt es jeden Fall mit all seinen besonderen Umständen und Eigenheiten umfassend zu würdigen, um zu einem in jeglicher (zumindest aber in juristischer) Hinsicht angemessenen Schmerzensgeld / Schmerzensgeldanspruch zu finden.
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